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Leistungen

Gesundheitsmanagement für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Arbeitsmedizinische Vorsorge


nach ArbMedVV als Pflicht-, Angebot- und Wunschvorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb und dient der Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Die individuelle Beratung der Beschäftigten zu ihrer Tätigkeit und den sich daraus ergebenden Gefährdungen für ihre Gesundheit stehen dabei im Vordergrund. Der Arbeitsmediziner unterliegt hierbei der ärztlichen Schweigepflicht. Je nach Gefährdung am Arbeitsplatz ist eine körperliche Untersuchung, Funktionsdiagnostik wie Hör- oder Sehtests oder auch eine Blutentnahme sinnvoll. Untersuchungen jeder Art dürfen jedoch nur dann durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte diese nicht ablehnt. Bestandteil einer Vorsorge kann auch ein Impfangebot sein. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, nachgehende Vorsorge und Wunschvorsorge.


Pflichtvorsorge


Bei konkreten, besonders gefährdenden Tätigkeiten (chemische, biologische oder physikalische Gefährdungen), muss der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge veranlassen (siehe Anhang ArbMedVV). Die Durchführung dieser Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung mit dieser Tätigkeit. Nimmt der Arbeitnehmer an dieser Pflichtvorsorge nicht teil, so darf er mit dieser Tätigkeit nicht weiter beschäftigt werden (Beschäftigungsverbot). Die Pflichtvorsorge muss in regelmäßigen Abständen erneut veranlasst werden. Der Arbeitsmediziner stellt nach erfolgter Pflichtvorsorge dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung gemäß der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 6.1 aus. Auf dieser Bescheinigung ist auch angegeben, wann aus arbeitsmedizinischer Sicht eine erneute Pflichtvorsorge angezeigt ist.

Angebotsvorsorge


Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anbieten. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt. Die Angebotsvorsorge muss gemäß der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 5.1 vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen gemäß der AMR 2.1 angeboten werden. Der Beschäftigte kann eine Angebotsvorsorge ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.

Nachgehende Vorsorge:

Gemäß Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV muss bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten eine nachgehende Vorsorge auch nach Beendigung der Tätigkeit angeboten werden. Beispielsweise beim beruflichen Umgang mit Asbest oder krebserzeugenden Gefahrstoffen. Nachgehende Vorsorgen werden während des Beschäftigungsverhältnisses vom Betrieb selbst und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von der gesetzlichen Unfallversicherung veranlasst.


Wunschvorsorge


Vermutet ein Beschäftigter einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und seiner Tätigkeit, muss der Arbeitgeber eine Wunschvorsorge ermöglichen. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn aufgrund der Tätigkeit nicht mit einem gesundheitlichen Schaden zu rechnen ist, was seitens des Arbeitgebers schlüssig dargelegt werden muss.

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