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Leistungen

Gesundheitsmanagement für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Betriebliche Gesundheitsförderung


zur Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)


Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten mit dem Ziel, die Gesundheit und die Sicherheit von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz zu gewähren und zu unterstützen. Die betriebsärztliche Beratung umfasst Hinweise für den Arbeitgeber z.B. hinsichtlich ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitszeitregelung, Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzausrüstung für die Mitarbeiter und der Organisation der Ersten Hilfe. Wichtige betriebsärztliche Aufgaben sind neben der ärztlichen Untersuchung nach ArbMedVV, die Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Betriebsbegehungen, Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sowie Unterstützung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements.


Gefährdungsbeurteilung


Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) ist grundlegende Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb auf Gefährdungen für die Beschäftigten zu beurteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes daraus abzuleiten. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung, als ein zentrales Dokument, werden weitere Maßnahmen abgeleitet, beispielsweise die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgen.


Betriebsbegehungen


Regelmäßige Betriebsarztbegehungen sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 ArbSchG) und Grundlage einer kompetenten betriebsärztlichen Beratungstätigkeit. Kenntnisse über die betriebsspezifischen Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe sind ebenso Voraussetzung für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen (§ 6 ArbMedVV). Die Anzahl der Betriebsbegehungen in Anwesenheit des Betriebsarztes ist abhängig von der Größe des Unternehmens und der Gefährdung.

Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA)


Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss in ihrer Firma zu konstituieren. Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses ist es, über die Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu beraten (z.B. Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb, Beratung über Maßnahmen zur Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren). Die Teilnahme des Betriebsarztes an Arbeitsschutzausschusssitzungen gehört zu den Inhalten der gesetzlich vorgeschriebenen betriebsärztlichen Grundbetreuung.


Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)


Sind Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig (länger als 42 Tage arbeitsunfähig) muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden bzw. mit welchen Lösungen und Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden könnte (Nutzung der "Stufenweisen Wiedereingliederung" §44 SGB IX, Integrationsamt). Dem betroffenen Mitarbeiter muss seitens des Betriebes ein BEM angeboten werden, welches dieser jedoch ablehnen kann. Stimmt der Beschäftigte einem BEM zu, empfiehlt sich als erster Schritt, die Vorstellung beim Betriebsarzt. Dieses Gespräch unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und klärt die aktuelle berufliche Leistungsfähigkeit. Diese Analyse ist Grundlage für die Beratung mit den weiteren Akteuren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (u.a. Arbeitnehmervertretung, Schwerbehindertenvertretung) und Einleitung weiterer Maßnahmen.

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